Satzung der Bürgerinitiative "Schützt die Lahnaue" e.v.

 

 

Satzung der Bürger-Initiative „Schützt die Lahnaue“

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

(1.)             Der Verein trägt den Namen „Schützt die Lahnaue“.

 

(2.)             Er ist unter der Register-Nr. VR4358 in das Vereinsregister eingetragen worden und trägt den Zusatz „e. V.“.

 

(3.)             Der Sitz des Vereins ist Wetzlar.

 

(4.)             Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

(1.)             Der Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt und der Natur in den Kommunen Gießen und Wetzlar  und den dazwischen liegenden Gemeinden Heuchelheim und Lahnau und Dutenhofen als Ortsteil Wetzlars. Im Vordergrund steht hierbei die Förderung des Naturschutzes durch die uneingeschränkte Erhaltung der Auen- und Flusslandschaft „Lahnaue“ zwischen Wetzlar und Gießen (beidseits der Lahn) als schutzwürdiger Lebensraum für die hier ansässige Tier- und Pflanzenwelt sowie großer Ruhe-Raum für die jährlichen Zugvögel-Schwärme.

 

Der Zweck wird verwirklicht durch:

 

a)      Erhaltung und Optimierung der bereits vorhandenen Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, FFH-Gebiet, EU-Vogelschutzgebiet, Renaturierungsprojekt „Lahnschlinge“ u. a.

 

b)     Einbeziehung weiterer Areale der Lahnaue in die bereits für Pflanzen- und Tierwelt bzw. Vogelarten geschützten Gebiete

 

c)      Unterstützung jeglicher sachkundiger Überwachung dieser Auen-Landschaft durch Naturschutzverbände sowie zuständige kommunale Institutionen

 

d)     Erhaltung und Verbesserung der naturnahen Nutzung der Lahnaue und der Lahn.

 

 

 § 3

 

Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

(2.)             Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

 

(3.)             Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1.)             Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

(2.)             Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

(3.)             Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(4.)             Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.

 

 

  

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1.)             Die Mitgliedschaft endet

 

a) bei juristischen Personen mit deren Auflösung;

 

b) bei natürlichen Personen mit dem Tod;

 

 c) durch schriftliche ordentliche Kündigung seitens des Mitglieds mit einer Frist    von vier Wochen zum Jahresende;

 

 d) durch Ausschluss aus dem Verein;

 

 e) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

 

 

(2.)             Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

(3.)             Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

 

 

 

§ 6

 

Beiträge

 

(1.)             Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

 

(2.)             Den Mitgliedern bleibt es überlassen, Spendenbeiträge einzubringen.

 

 

 § 7

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

(1.)             die Mitgliederversammlung

 

(2.)             der Vorstand

 

(3.)             Ausschüsse

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

(1.)             Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden einzuberufen.

 

Die Einladung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich (auch Mail) oder in der Wetzlarer Neuen  Zeitung zu veröffentlichen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(2.)             Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

(3.)             Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(4.)             Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

(5.)             Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin beantragt.

 

(6.)             Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(7.)             Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich sowie zusätzlich für 1 Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

(8.)             Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

(9.)             Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(10.)         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein zeitnahes Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

 

(1.)             Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

a) der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern und dem Schatzmeister

 

b) der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu vier Beisitzern

 

c) je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ( unter a ) vertreten den Verein nach innen und außen, außergerichtlich und gerichtlich, gemeinsam.

 

(2.)             Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

(3.)             Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4.)             Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

(5.)             Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

(6.)             Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich und zeitnah in einem Protokoll niederzulegen, welches vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(7.)             Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des geschäftsführenden Vorstands.

 

 

 

§ 10

 

Kassenprüfung

 

(1.)             Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.

 

(2.)             Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

 

    

§ 11

 

Ausschüsse

 

(1.)             Für bestimmte Sachbereiche des Vereins kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

 

(2.)             Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand personell verändert und beendet werden.

 

 

 § 12

 

Auflösung des Vereins

 

(1.)             Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Mitgliederversammlung noch näher zu bestimmenden und nach § 58 ff. BNatSchG bzw. entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften anerkannten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Schutzes der Umwelt und der  Natur zu verwenden hat.

 

             *  Eine in dieser Satzung gewählte männliche Form bei der                           Beschreibung von Positionen schließt auch die weibliche Form ein.    

 

  Wetzlar, im  April 2019